Rn 10

Der Tatsachenstoff ist gleichartig, falls mehrere Bauherren aus einem gemeinsamen Bauvertrag verklagt werden (BayObLGZ 83, 64, 66) oder ein einheitliches Schadensereignis (Verkehrsunfall, ärztliche Fehlbehandlung auch bei zeitlich aufeinander folgender Versorgung: BayObLGR 02, 425) die Grundlage für Ansprüche von oder gegen mehrere Personen bildet (KG MDR 00, 1394). In gleicher Weise ist es zu bewerten, wenn der bauplanende und der aufsichtführende Architekt wegen Baumängel (BayObLG NJW-RR 98, 814 [BayObLG 03.03.1998 - 1Z AR 9/98]) oder mehrere Bauhandwerker wegen Mängeln an demselben Bauwerk in Anspruch genommen werden (BayObLG NJW-RR 98, 209 [OLG Saarbrücken 23.06.1997 - 5 W 160/97-56]). Handelt es sich um eine Mehrheit gleichartiger Lebenssachverhalte, müssen die Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen (BGH NJW-RR 91, 381), wobei eine bloße Ähnlichkeit des Sachverhalts und des wirtschaftlichen Hintergrundes – wie bei der Erhebung von Prospektansprüchen verschiedener Anleger gegen verschiedene Prospektverantwortliche – nicht genügt (BGH NJW 92, 981 f; Ddorf RR 11, 572, 573). Hingegen liegt eine Streitgenossenschaft vor, wenn ein Anleger Treuhandkommanditist und Wirtschaftsprüfer wegen Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGH RR 11, 1137). Am gebotenen inneren Zusammenhang fehlt es, wenn die beklagten Streitgenossen nicht einem gemeinsamen, sondern verschiedenen Gegnern gegenüberstehen (BGH NJW 92, 981 f: zulässig dagegen die Erhebung von Ansprüchen verschiedener Anleger gegen einen Gegner), mehrere Beklagte wegen unabhängig voneinander vorgenommener illegaler Mitschnitte einer urheberrechtlich geschützten Filmproduktion verklagt werden (KG MDR 00, 1394), Beklagte aus verschiedenen Unfallereignissen belangt werden (Celle OLGR 05, 663) oder gegen verschiedene Gläubiger Ansprüche aus Insolvenzanfechtung erhoben werden (vgl BGHZ 160, 259f). Dagegen ist der innere Zusammenhang gegeben, wenn mehrere Käufer oder Versicherungsnehmer die Verträge unter gleichartigen Bedingungen abgeschlossen haben (St/J/Bork § 60 Rz 3), mehrere Unterhaltsgläubiger gegen den gleichen Unterhaltsschuldner vorgehen (Frankf FamRZ 88, 521), der Werkunternehmer und dessen Auftraggeber gemeinsam auf Freistellung von Kosten in Anspruch genommen werden (Hamm RR 17, 393 Rz 6) oder der Unterhaltsschuldner ggü mehreren Unterhaltsgläubigern einen Abänderungsanspruch (§ 323) verfolgt (BGH NJW 98, 685f). Ebenso verhält es sich, sofern der Geschädigte Anleger die Gesellschaft, Vermittler und Treuhänder in Anspruch nimmt (BayObLGR 05, 900 f; NJW-RR 03, 134 [BayObLG 21.08.2002 - 1 Z AR 86/02]). Schließlich kann ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer und dessen Mieter wegen Störungen und Lärmbelästigungen auf Unterlassung in Anspruch nehmen (München NJW-RR 08, 1466, 1467 [OLG München 24.06.2008 - 31 AR 74/08]). Auch können mehrere Wohnungseigentümer wegen auf gleichartigem Vorgehen beruhender Verunreinigungen belangt werden (LG München I RR 11, 374f). Ein innerer Zusammenhang ist zwischen zwei Wildschäden auf den verschiedenen Grundstücken zweier Geschädigter innerhalb eines Jagdbezirks gegeben (BGH RR 16, 883).

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