Rn 3

Während die anspruchsbegründenden Tatsachen gem § 592 nur durch Urkunden bewiesen werden können, ist bzgl der anderen Tatsachen, namentlich der Einwendungen des Bekl wie Erfüllung, Erlass, Stundung etc oder der Mängeleinrede, sowie des Gegenvortrags des Kl daneben auch Antrag auf Parteivernehmung zulässig. Alle anderen Beweismittel, ob liquide oder nicht, bleiben ausgeschlossen.

 

Rn 4

Das gilt auch für die Echtheit oder Unechtheit einer (vom Kl oder vom Bekl vorgelegten) Urkunde. Insoweit wird allerdings tw gefordert, den Nachweis der Echtheit durch (schriftliches) Sachverständigengutachten und durch Schriftvergleich im Wege des Augenscheins (§§ 441f) zuzulassen (Becht NJW 91, 1993, 1995 f; MüKoZPO/Braun/Heiß § 595 Rz 9; Wieczorek/Schütze/Olzen § 595 Rz 24). Dem stehen jedoch die klare gesetzliche Regelung des § 595 II (Hambg OLGR 03, 445; Musielak/Voit § 595 Rz 9) und der Grundsatz entgegen, dass Urkunden, die lediglich einen Beweis durch Augenschein oder Sachverständige ersetzen sollen, nach dem Sinn und Zweck des Urkundenprozesses keine beweistauglichen Urkunden darstellen (BGHZ 1, 218, 220 f; 173, 366 Rz 16; vgl § 592 Rn 15).

 

Rn 5

Unstreitige oder offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 592 Rn 12); für die Prozessvoraussetzungen und das festzustellende ausländische Recht gibt es keine Beweismittelbeschränkung (§ 592 Rn 13).

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