Rn 4

Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat begründet werden (Abs 2 S 1). Die Begründungsfrist beginnt ebenso wie die Einlegungsfrist mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (Abs 2 S 2). Sie kann auf Antrag vom Senatsvorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt (Abs 2 S 3 iVm § 551 II 5 und 6). Ein erheblicher Grund liegt insb dann vor, wenn dem beim BGH zugelassenen Anwalt Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden konnte; in diesem Fall kann die Frist um bis zu 2 Monate nach Übersendung der Akten verlängert werden (§ 551 II 6 Hs 2). Bei Versäumung der Begründungsfrist kann ggf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 233). Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (BGHZ 176, 379 = NJW 08, 3500 f Rz 7 ff; NJW 14, 2442 Rz 9). Würde die Wiedereinsetzungsfrist – wie im Fall der versäumten Berufungs- oder Revisionsbegründungsfrist (BGHZ 173, 14 = NJW 07, 3354) – mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen, stünde eine unbemittelte Partei erheblich günstiger als eine bemittelte Partei, weil die Begründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später anliefe. Die Frist des § 234 I 2 kann allerdings nicht verlängert werden (§ 224 II); eine Gleichstellung von unbemittelter und bemittelter Partei wird also so oder so nicht erreicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen