Rn 24

Das Verfahren über eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ist stets eine eigene selbstständige Angelegenheit (§§ 18 I Nr 3, 17 Nr. 1 RVG). Der Anwalt erhält eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr 3502 VV RVG iHv 1,0. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags ermäßigt sich die Gebühr der Nr 3502 VV RVG auf eine 0,5-Gebühr (Nr 3503 VV RVG). Die Anm zu Nr 3201 VV RVG gilt entsprechend (Anm zu Nr 3503 VV RVG). Sofern der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig wird, erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr 1008 VV RVG), höchstens um 2,0. Auch eine Terminsgebühr kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde anfallen (Nr 3516 VV RVG). Da in diesen Verfahren kein gerichtlicher Termin vorgesehen ist, kann die Terminsgebühr nur anfallen durch außergerichtliche Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens iSd Vorbem 3 III 3 Nr 2 RVG führen. Hinzu kommen kann ferner eine Einigungsgebühr (Nr 1000 VV RVG). Deren Höhe ergibt sich aus Nr 1003 VV RVG; eine analoge Anwendung der Nr 1004 VV RVG kommt nicht in Betracht.

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