Rn 3

Die Erinnerung kann schriftlich, also durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (Abs 1 S 3 iVm § 569 II), oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (Abs 1 S 2). Sie unterliegt damit nicht dem Anwaltszwang (§ 78 V). Abs 1 S 3 verweist auf die Beschwerdevorschriften des § 569 I S 1 und 2, II und der §§ 570, 572. Das bedeutet: Der Erinnerungsführer kann die Erinnerung sowohl beim beauftragten oder ersuchten Richter als auch beim beauftragenden oder ersuchenden Gericht einlegen (Abs 1 S 3 iVm § 569 I 1). Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb derer die Erinnerung eingelegt werden muss, beginnt mit der nach § 329 III erforderlichen Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (Abs 1 S 3 iVm § 569 I 2). Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde (Abs 1 S 3 iVm § 569 II). Die Erinnerung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (Abs 1 S 3 iVm § 570). Ob die Vorschriften des § 571 I, II, III über die Begründung, über die Zulässigkeit neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel sowie über die Fristsetzung mit Präklusion verspäteten Vorbringens im Erinnerungsverfahren gelten, ist zweifelhaft, weil Abs 1 S 3 nicht auf § 571 verweist; die Begründung des Regierungsentwurfs zitiert die Verweisung insoweit falsch (›§§ 570 bis 572‹, vgl BTDrs 14/4722, 115). Praktische Bedeutung hat die Frage wohl nicht. Der beauftragte oder ersuchte Richter oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können der Erinnerung entsprechend § 572 I 1 abhelfen. Helfen sie nicht ab, legen sie die Erinnerung dem für die Entscheidung zuständigen Gericht vor.

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