Gesetzestext

 

(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) 1Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. 2Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. 3In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. 4Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) 1Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. 2§ 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) 1Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) 1Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. 2Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) 1Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. 2In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. 3Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) 1Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. 2§ 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. 3Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Sprungrevision gibt den Parteien aus prozessökonomischen Gründen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit, einen allein um Rechtsfragen geführten Streit schnell einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen (Musielak/Voit/Ball § 566 Rz 1; MüKoZPO/Krüger § 566 Rz 1).

B. Parallelen zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

 

Rn 2

Mit dem Unterschied, dass die Sprungrevision nicht gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile sondern gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet und von den unter Rn 8 ff dargestellten Besonderheiten gekennzeichnet ist, weist die Sprungrevision eine Vielzahl von Parallelitäten zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf.

I. Zulassungsschrift/Zulassungsvoraussetzungen.

 

Rn 3

Wie die Nichtzulassungsbeschwerde (und die Revision) wird sie eingeleitet durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) beim Revisionsgericht, der den Maßgaben der §§ 548–550 zu entsprechen hat (§ 566 II 2). Wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 543) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden (§ 566 II 2 iVm § 566 IV). Die Zulassungsgründe des § 566 IV entsprechen denjenigen des § 543 II 1.

II. Fortgang des Verfahrens.

 

Rn 4

Im Falle der dem Antrag stattgebenden Entscheidung, die wie im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 IV) durch Beschl erfolgt, der den Parteien zuzustellen ist (§ 566 V), wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 566 VII/§ 544 VI). In beiden Fällen gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung der Revision nach Zulassung der Revision als Einlegung der Revision mit der Konsequenz, dass die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§ 544 VI einerseits § 566 VII andererseits; vgl jedoch nachstehend Rn 11).

III. Hemmung und Vollstreckungsschutz.

 

Rn 5

Wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Einlegung der Beschwerde (bei der Sprungrevision der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision) die Rechtskraft des Urteils; § 719 S 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden (§ 544 V 1 und 2 einerseits, § 566 III 1 und 2 andererseits).

IV. Ablehnung des Antrags.

 

Rn 6

Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Revision wird bei der Sprungrevision und beim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das angegriffene Urt rechtskräftig (§ 544 V 6 einerseits, § 566 VI andererseits).

V. Wert.

 

Rn 7

Die Wertgrenze des § 544 Abs 2 Ziff 1 gilt zwar im Verfahren der Sprungrevision nicht (Musielak/Voit/Ball § 566 Rz 4), allerdings ist auch im Falle der Sprungrevisi...

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