Gesetzestext

 

1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

 

Rn 1

Durch § 564 soll das Revisionsgericht von der Mühe entlastet werden, jede der oft zahlreichen Verfahrensrügen ausdrücklich bescheiden zu müssen (St/J/Jacobs § 564 Rz 2). Diese Entlastung kann allerdings nur bei Verfahrensrügen in Anspruch genommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben ist oder ob sie nicht durchgreift (Musielak/Voit/Ball § 564 Rz 2). Ausgenommen hiervon sind die absoluten Revisionsgründe nach § 547.

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