Gesetzestext

 

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

A. Normzusammenhang.

 

Rn 1

§ 562 regelt zusammen mit § 563, wie das Revisionsgericht im Falle einer begründeten Revision zu entscheiden hat. Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des Rechts (§§ 545, 546) und stellt sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561), muss sie aufgehoben werden, um Raum für eine neue Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 563 I, IV) oder eine ersetzende Entscheidung des Revisionsgerichts selbst zu geben (§ 563 III; vgl auch Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 1f).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz überhaupt angefallen ist (vgl § 557 Rn 2) und entscheidungsreif ist. An der Entscheidungsreife fehlt es, wenn über die Begründetheit der Revision nicht abschließend entschieden werden kann, weil eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen oder den Vereinigten Großen Senat nach § 132 GVG oder an das BVerfG (Art 100, 126 GG) oder gem Art 267 AEUV an den EuGH vorab zu erledigen ist (MüKoZPO/Krüger § 562 Rz 2; Musielak/Voit/Ball § 562 Rz 2).

C. Umfang der Aufhebung.

 

Rn 3

Die Aufhebung ist auf den Teil des Berufungsurteils zu beschränken, hinsichtlich dessen die Revision begründet ist. Ferner darf das Berufungsurteil nur insoweit aufgehoben werden, als es mit der Revision angefochten ist. Nicht angegriffene Teile erwachsen in Teilrechtskraft, sobald die Möglichkeit entfallen ist, sie durch Erweiterung der Revisionsanträge oder durch Anschlussrevision zum Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung zu machen (MüKoZPO/Krüger § 562 Rz 3). Die beschränkte Aufhebung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem die Revision beschränkt zugelassen werden kann (§ 543 Rn 4; Musielak/Voit/Ball § 562 Rz 3). Die Aufhebung kann daher zB beschränkt werden auf die Entscheidung über einen von mehreren selbstständigen Klageansprüchen, auf die Entscheidung über die Klage oder Widerklage, auf den Betrag eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs (Musielak/Voit/Ball § 562 Rz 3; Zö/Heßler § 562 Rz 1; MüKoZPO/Krüger § 562 Rz 3). Eine tw Aufhebung des Berufungsurteils kommt auch dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen hat, letzteren zu Unrecht (BGH NJW 56, 1154 f; MüKoZPO/Krüger § 562 Rz 3; Musielak/Voit/Ball § 562 Rz 3; Zö/Heßler § 562 Rz 1).

D. Aufhebung des Verfahrens.

 

Rn 4

Beruht das angefochtene Urt auf einem Verfahrensfehler, kommt nach § 562 II auch eine Aufhebung des Verfahrens in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass der Mangel das gesamte Verfahren betrifft. Der Verfahrensfehler führt idR zur Aufhebung des gesamten Verfahrens, wobei sich das dazu Maßgebliche aus den Entscheidungsgründen ergibt (MüKoZPO/Krüger § 562 Rz 8–10).

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