Rn 7

Ein anfänglicher unbehebbarer Mangel führt zur Abweisung der Klage als unzulässig durch Endurteil (BGHZ 159, 94, 104 = NJW 04, 2523; KG NJW 14, 2737), wobei die Verfahrenskosten die unterlegene (auch prozessunfähige) Partei (BGHZ 121, 397, 399 = NJW 93, 1865) bzw derjenige zu tragen hat, der etwa als falscher gesetzlicher Vertreter den Rechtsstreit veranlasst hat (BGH VersR 75, 344; MDR 55, 468 [BGH 04.05.1955 - IV ZR 185/54]). Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, ist den Parteien Gelegenheit zu dessen Beseitigung einzuräumen (§ 139 III, oben Rn 2). Eine Aussetzung (§ 148) ist zu erwägen, falls eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen ist (BGHZ 41, 303, 310 = NJW 64, 1855). Wird der gerügte Mangel von dem Gericht verneint, kann es durch Zwischenurteil (§ 280) die Zulässigkeit der Klage aussprechen. Eine Abweisung der Klage durch unechtes Versäumnisurteil (§ 335 Nr 1) kommt nur bei nicht behebbaren Mängeln in Betracht. Wurde das Verfahren durch Prozessvergleich beendet, ist der auf ihre Prozessunfähigkeit gestützte Antrag der Partei, das Verfahren fortzusetzen, wegen der zu unterstellenden Prozessunfähigkeit unzulässig (BGHZ 86, 184, 188 = NJW 83, 997). Verwirklicht sich ein Mangel erst nachträglich im Laufe des Rechtsstreits, kommt es nach §§ 239, 241, 246 zur Unterbrechung des Verfahrens. Dies gilt auch, wenn eine juristische Person ohne Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge (etwa infolge Verschmelzung: §§ 2 ff, 20 UmwG) erlischt.

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