Gesetzestext

 

1Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschrift des § 537. Auf § 537 I Rn 1–12 wird mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die auf das Berufungsverfahren bezogene Terminologie durch die revisionsrechtliche Begrifflichkeit zu ersetzen ist und dass eine Einzelrichterkompetenz nicht besteht (vgl dazu § 555 Rn 6).

 

Rn 2

S.a. Kostenanmerkungen zu § 537.

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