Rn 5

Bei Säumnis des Revisionsbeklagten entscheidet das Revisionsgericht abw von § 331 auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhaltes unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 82). Inhaltlich beruht die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes, wie er in der Revisionsinstanz angefallen ist (BGH NJW 06, 2693 f [BGH 04.07.2006 - VI ZR 237/05]; NJW 99, 647f [BGH 18.11.1998 - VIII ZR 344/97]). Die Geständnisfiktion des § 331 I hat nur dann Bedeutung, wenn ausnahmsweise (§ 559 I 2, § 551 III 1 Nr 2 lit b) neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 6). Die Säumnis des Revisionsbeklagten ist daher – abgesehen davon, dass er sich der Möglichkeit begibt, den Argumenten des Revisionsklägers überzeugende Argumente entgegenzustellen – regelmäßig folgenlos. Ist die Revision unbegründet, ergeht ein streitiges Urt nach allgemeinen Grundsätzen (›unechtes Versäumnisurteil‹). Ist sie begründet, ergeht gegen den Revisionsbeklagten zwar formell ein echtes Versäumnisurteil, das sich jedoch im Umfang der Nachprüfung und im Grad der Begründung regelmäßig nicht von einem echten kontradiktorischen Revisionsurteil unterscheidet (Zö/Heßler § 555 Rz 4; Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 6).

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