Gesetzestext

 

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Die Prozessfähigkeit eines Ausländers beurteilt sich entsprechend einer von § 55 vorausgesetzten Kollisionsnorm des deutschen Verfahrensrechts nach seinem Heimatrecht. Danach ist der Ausländer prozessfähig, sofern ihm für ein derartiges Verfahren vor den Heimatgerichten die Prozessfähigkeit zuerkannt würde (Wieczorek/Schütze/Hausmann Rz 2). Ergänzend wird der ausländischen Partei für Inlandsstreitigkeiten die Prozessfähigkeit eingeräumt, wenn ein Deutscher in der gleichen prozessualen Lage prozessfähig wäre (Zö/Vollkommer Rz 1). Danach ist ein Ausländer prozessfähig, wenn ihm diese Eigenschaft entweder durch sein Heimatrecht oder die lex fori verliehen wird. Wurde für den Ausländer im Inland eine von dessen Heimatrecht nicht anerkannte Betreuung mit Genehmigungsvorbehalt (Art 24 I 2 EGBGB, § 1903 BGB) angeordnet, ist er, obwohl seine Prozessfähigkeit nach dem Heimatrecht fortbesteht, vor deutschen Gerichten nicht prozessfähig (Wieczorek/Schütze/Hausmann Rz 4). Gilt ein Ausländer nach deutschem Recht als prozessfähig, so kann ein ihm in seinem Heimatstaat bestellter Vormund nicht als sein gesetzlicher Vertreter, sondern allenfalls in seinem Einverständnis als sein Beistand (§ 90) auftreten. Demgegenüber bestimmt sich die Parteifähigkeit eines Ausländers ausschließlich nach seinem Heimatrecht.

B. Staatenlose.

 

Rn 2

Für diese Personen bestimmt sich die Prozessfähigkeit mangels Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nach dem gewöhnlichen, hilfsweise dem schlichten Aufenthalt (R/S/G § 44 Rz 5). Auch Staatenlosen wird ergänzend (§ 55) eine nach deutschem Recht gegebene Prozessfähigkeit zuerkannt.

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