Gesetzestext

 

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

 

Rn 1

Die nur historisch erklärbare Vorschrift sollte dem gesetzlichen Vertreter unabhängig von landesgesetzlichen Ermächtigungsvorbehalten eine umfassende Vertretungsbefugnis zuweisen. Mangels Fortbestand derartige Ermächtigungsvorbehalte ist die Vorschrift gegenstandslos geworden (St/J/Bork Rz 1). Von § 53 nicht geregelt, aber im Rahmen dieser Vorschrift behandelt wird die Frage, ob den gesetzlichen Vertreter treffende materiell-rechtliche Genehmigungsvorbehalte (vgl §§ 1819 ff, 1643 BGB) auch für Prozesshandlungen gelten. Handelt es sich um reine Prozesshandlungen wie Anerkenntnis (§ 307) und Verzicht (§ 306), ist das Genehmigungserfordernis obsolet (BGH JZ 56, 62 mit Anm Pohle JZ 56, 53; St/J/Bork Rz 4; aA Häsemeyer ZZP 85 [72], 207, 227). Wegen seiner Doppelnatur als Prozessvertrag und materiell-rechtlicher Vergleich (§ 779 BGB) ist bei Abschluss eines Prozessvergleichs das Genehmigungserfordernis hingegen zu beachten (Musielak/Weth Rz 2; St/J/Bork Rz 3).

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