Rn 28

Abweichend von der früheren Rspr wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 9a WEG als rechts- und parteifähig angesehen. Die Rechtsfähigkeit ist abweichend zum früheren Recht nicht auf den Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt (Schultzky MDR 20, 1409, 1410). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt gem § 9a Abs 2 WEG die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Die Rechtsfähigkeit ist sowohl im Verhältnis zu außenstehenden Dritten als auch im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern gegeben (BGHZ 163, 154, 177 f = NJW 05, 2061; 172, 42 = NJW 07, 1952; 172, 63, 69 = NJW 07, 1957), sofern etwa Beitragszahlung (BGH NJW 06, 2187 [BGH 30.03.2006 - V ZB 17/06] Tz 11; München NJW-RR 05, 1326 [OLG München 13.07.2005 - 34 Wx 061/05]) oder Schadensersatz (München NJW 06, 1293) verlangt wird. Die Gemeinschaft kann auch Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums verfolgen (BGHZ 172, 63, 70 = NJW 07, 1957; Lang ZfIR 20, 809, 812). Die Gemeinschaft kann in diesen Fällen ohne Rücksicht auf den Mitgliederbestand klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft ist unter Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (›Gemeinschaft der Wohnungseigentümer X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y‹) – ohne die Notwendigkeit der Benennung der Miteigentümer – zu kennzeichnen. Ansprüche auf Abwehr von Störungen (§ 1004 BGB) sind durch die Gemeinschaft in Vertretung durch den Verwalter geltend zu machen (Lang ZfIR 20, 809, 812f).Gegen die Gemeinschaft gerichtete Klagen sind dem Verwalter als gesetzlichem Vertreter zuzustellen (§ 9b Abs 2 WEG). Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse waren in der Vergangenheit unter den Mitgliedern auszutragen (BGHZ 163, 154, 177f). Eine gewillkürte Prozessstandschaft für einen klageberechtigten Wohnungseigentümer war auch bei der Beschlussanfechtungsklage möglich (BGH NJW-RR 12, 1359 [BGH 21.06.2012 - V ZB 56/12]). Seit 1.12.20 ist eine Beschlussklage nach § 44 Abs 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, den rechtsfähigen Verband (§ 9a Abs 1 S 1 WEG), zu richten, der vom amtierenden Wohnungseigentumsverwalter vertreten wird. Miteigentümer können sich nur als streitgenössische Nebenintervenienten nach §§ 66, 69 ZPO an dem Beschlussstreit beteiligen (Drasdo NJW 20, 3681). Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen, kann nicht allein wegen der Änderung der Rspr das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ist. Es ist ein Parteiwechsel notwendig (BGH NJW 11, 1453 [BGH 10.03.2011 - VII ZR 54/10]).

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