Rn 12

Die Parteifähigkeit ist neben der Prozessfähigkeit (§ 51) und der Postulationsfähigkeit, der – in familiengerichtlichen und sonstigen Verfahren ab der Landgerichtsebene Anwälten vorbehaltenen (§ 78 I, II) – Fähigkeit, rechtswirksam prozessual zu agieren, Prozesshandlungsvoraussetzung. Fehlt die Parteifähigkeit, sind für oder gegen die Partei vorgenommene Prozesshandlungen unwirksam, können aber nach Erwerb der Parteifähigkeit von ihr rückwirkend – auch stillschweigend durch Fortsetzung des Verfahrens – genehmigt werden (BGH NJW 92, 2575). Wird die Genehmigung, die auch noch in der Revisionsinstanz erteilt werden kann (BGHZ 41, 104, 106 = NJW 64, 1129; BGHZ 51, 27, 29 = NJW 69, 188), aber auch unter den Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht erteilt werden muss (R/S/G § 43 Rz 41), verweigert, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

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