Rn 23

In nationales Recht transformierte EU-Richtlinien schaffen die Möglichkeit, europaweit gleichen Rechtsgrundlagen unterliegende Gesellschaften zu bilden. Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die freiberuflich, nicht gewerblich tätigen, mindestens zwei Mitgliedsstaaten angehörenden Personen offensteht, gilt als Handelsgesellschaft (§ 1 Hs 2 EWIV-AG). Sie ist folglich (§ 124 HGB) aktiv und passiv parteifähig. Ferner sind die Europäische Gesellschaft (SE) (SEEG v 22.12.04, BGBl I, 3675) und die Europäische Genossenschaft (SCE) (SCEAG v 14.8.06, BGBl I, 1911) parteifähig.

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