Gesetzestext

 

Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Nachdem im amtsgerichtlichen Verfahren gem § 496 die Klageerhebung, anders als im landgerichtlichen Verfahren, nicht nur durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 253 I), sondern auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 129a) erfolgen kann, stellt die Vorschrift des § 498 klar, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, auch wenn sich dies im Grunde bereits aus der Natur der Sache ergibt. Es ist dann das Protokoll anstelle der Klageschrift zuzustellen. Die Zustellung des Protokolls bewirkt die Rechtshängigkeit gem § 261. Sie wird vAw durch die Geschäftsstelle veranlasst (§§ 166 II, 168 I), ebenso wie die Beglaubigung der zuzustellenden Protokollabschrift (§ 169 II). Zuständig hierfür ist die Geschäftsstelle des Prozessgerichts. Soweit die Klage bei einem anderen AG zu Protokoll gegeben worden ist, was gem § 129a I grds möglich ist, wird das Protokoll gem § 129a II 1 von dort unverzüglich an das Prozessgericht übermittelt.

 

Rn 2

Die Wirkung der Klageerhebung tritt gem § 129a II 2 erst mit Eingang des Protokolls beim Prozessgericht ein. Dies ist dann etwa auch der maßgebliche Eingangszeitpunkt iSv § 167 betreffend die Rückwirkung der Zustellung.

B. Protokoll.

 

Rn 3

Das die Klageschrift ersetzende Protokoll muss den Vorgaben des § 253 II–IV entsprechen. Bei Mängeln der Klageerhebung besteht eine Hinweispflicht des Gerichts gem § 139. Gleichwohl ist die Protokollabschrift unverzüglich zuzustellen (§ 271 I). Eine rückwirkende Heilung der Mängel ist nach den allgemeinen Vorschriften möglich (§ 295). Dies gilt auch für Zustellungsmängel (§ 189).

C. Ausnahmen.

 

Rn 4

Insbesondere in Ehesachen und Familienstreitsachen, § 113 I 2 FamFG (vgl auch § 495 Rn 1).

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