Rn 31

Gem § 6 I GKG entsteht fällig mit Einreichung des Antrags im zivilgerichtliche Verfahren nach KV 1610, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach KV 5300, im finanzgerichtlichen Verfahren nach KV 6300 und im sozialgerichtlichen Verfahren nach KV 7300 eine 1,0 Gerichtsgebühr; im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsteht nach KV 8400 die 0,6 Gerichtsgebühr. Kommunen können auch betreffend selbstständigen Beweisverfahren aufgrund landesrechtlicher Vorschriften kostenbefreit sein; indes betrifft ein selbstständiges Beweisverfahren, welches auf die Feststellung von Baumängeln bei der Sanierung einer kommunalen Sportanlage gerichtet ist, auch dann keine Angelegenheit einer wirtschaftlichen Unternehmung der Kommune gem der Kostenbefreiung, wenn diese sich zur Vergabe des Bauauftrages sowie zur Abwicklung eines kommunalen Eigenbetriebes bedient hat (Naumbg BauR 12, 997). Seit dem 28.12.10 ist für ein – bis dahin kostenfreies – selbstständiges Beweisverfahren in Familiensachen nach Nr 1503 FamGKG eine 1,0 Verfahrensgebühr zu erheben (dazu Schneider FamRB 11, 127). Kostenschuldner ist gem § 22 GKG, wer den Antrag stellt; dies ist der Ag, wenn er durch selbstständigen Antrag zum Angriff übergeht (KG MDR 07, 986; Celle BauR 08, 1941). Die Auslagen des selbstständigen Beweisverfahrens werden gem § 9 I GKG – Ausnahmen Abs 2 – mit Beendigung des Verfahrens fällig. Weil der Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens keine Klage iSd § 12 I GKG darstellt, besteht keine Vorschusspflicht. Wird die Hauptsache im selbstständigen Beweisverfahren verglichen, entsteht die Vergleichsgebühr nach KV 1900 gesondert (aA LG Bonn NJOZ 13, 734: Neben der Gerichtsgebühr fällt keine Vergleichsgebühr nach KV 1900 an). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ergeben sich nach KV 1812.

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