Rn 4

§ 483 II 1 gibt dem Schwurpflichtigen ein Wahlrecht, auf das ihn das Gericht gem § 483 II 3 unter Bereitstellung der geeigneten technischen Hilfsmittel (Satz 2, zB Mikrofone, Lautsprecher, Vorkehrungen zur Erstellung von Schriftstücken in Blindenschrift) hinzuweisen hat. Der Schwurpflichtige kann – nach seiner Wahl – den Eid leisten (1) durch Nachsprechen der Eidesformel, (2) durch Ab- und Unterschreiben der Eidesformel oder (3) durch einen Sprachmittler; hierunter ist jede Person zu verstehen, die zB durch Gebärden-, Schrift- oder Oraldolmetschen eine Verständigung mit dem Behinderten ermöglichen kann (BTDrs 14/9266, 69).

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