Gesetzestext

 

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

A. Freie Beweiswürdigung.

 

Rn 1

Wie alle Beweismittel unterliegt die Aussage der Partei, ob sie uneidlich oder eidlich nach § 452 erfolgt ist, der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Abs 1 wiederholt (klarstellend) den Grundsatz des § 286 für die Parteivernehmung. Da, wie beim Zeugenbeweis, Wahrnehmungen über streitige Tatsachen oder Zustände berichtet werden, gelten grds dieselben Regeln bzgl Glaubwürdigkeit der Partei und Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Der freien Beweiswürdigung unterliegen nicht nur der Inhalt der Aussage, sondern auch die äußeren Umstände ihrer Abgabe oder Verweigerung. Weil es bei der Parteivernehmung in starkem Maße auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von der Glaubwürdigkeit ankommt, muss sie grds vor dem gesamten Spruchkörper durchgeführt werden. Hat die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter oder dem vorbereitenden Einzelrichter in der Berufungsinstanz stattgefunden, können persönliche Eindrücke nur insoweit verwertet werden, als sie im Protokoll festgehalten sind. Eine Verwertung der persönlichen Erinnerung des im Kollegium mitwirkenden Einzelrichters ist ausgeschlossen (St/J/Berger Rz 3). Auch bei einem Richterwechsel nach Durchführung der Parteivernehmung können Aussage und persönlicher Eindruck nur in die Beweiswürdigung einfließen, wenn sie protokolliert worden sind. Regelmäßig wird jedoch in all diesen Fällen eine Wiederholung der Parteivernehmung durch das Prozessgericht unerlässlich sein (BGH NJW 74, 56 [BGH 24.10.1973 - VIII ZR 111/72]; MüKoZPO/Schreiber Rz 1).

 

Rn 2

Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit ist zu beachten, dass die Partei einerseits am besten über ihre Beziehung zum Beweisgegenstand Bescheid weiß, andererseits aber auch ein starkes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Diese Umstände muss das Gericht in der Beweiswürdigung sorgfältig abwägen und zusätzlich bedenken, dass die vernommene Partei uU die bisherigen Beweisergebnisse kennt.

B. Folgen der Aussageverweigerung.

 

Rn 3

Bei Verweigerung der Aussage oder des Eides gilt nach Abs 2 die Vorschrift des § 446 entspr, also wiederum der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Verweigert eine Partei, die ausgesagt hat, die Eidesleistung, so ist die Aussage idR wertlos (Musielak/Voit/Huber Rz 4). Zwangsmaßnahmen gegen die Partei wegen Aussageverweigerung sind nicht möglich.

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