Rn 3

Eine Regel, bei Vernehmung des Beweislastträgers grds eine Beeidigung vorzunehmen (so Musielak/Voit/Huber Rz 1), lässt sich nicht begründen. Eine Beeidigung der Partei kann angebracht sein, wenn das Gericht bereits weitgehend von der Richtigkeit der Aussage überzeugt ist und die Beeidigung somit den Zweck hat, den Beweiswert zu erhöhen. Die Beeidigung kommt aber auch dann in Betracht, wenn das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage hat und die Partei durch die Verpflichtung zur Eidesleistung zur sorgfältigen Erforschung ihres Erinnerungsvermögens anhalten will. Hält das Gericht die Angaben der Partei für unglaubwürdig, sollte von einer Beeidigung abgesehen werden (B/L/H/A/G/Gehle Rz 4). Soweit die Aussage für die vernommene Partei ungünstig ist, besteht regelmäßig kein Anlass zur Beeidigung. Zur Beeidigung in Ehesachen vgl § 113 IV Nr 8 FamFG.

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