Gesetzestext

 

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

A. Beweiswürdigung.

 

Rn 1

§ 441 regelt als besonderen Echtheitsbeweis den Beweis durch Schriftvergleichung (s § 441 Rn 1). Für die Würdigung des Beweisergebnisses gilt nach § 442 der allgemeine Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 I), der hier lediglich bestätigt wird (BGH NJW 82, 2874 [BGH 27.05.1982 - III ZR 201/80]).

B. Eigene Sachkunde oder Anhörung eines Sachverständigen.

 

Rn 2

Das Gericht kann das Ergebnis der Schriftvergleichung aufgrund eigener Sachkunde oder nach Anhörung eines Sachverständigen würdigen. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es ein Schriftvergleichsgutachten benötigt, ohne dass es hierfür eines weiteren Beweisantritts bedürfte (BGH NJW 93, 534, 535 [BGH 03.11.1992 - XI ZR 56/92]). Eine Bindung an Parteianträge besteht ebenfalls nicht (MüKoZPO/Schreiber § 442 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 442 Rz 2). Der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten ist jedoch nur in ganz eindeutigen Fällen gerechtfertigt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 442 Rz 3). Das Gericht muss insoweit die eigene Sachkunde darlegen (MüKoZPO/Schreiber § 442 Rz 1; vgl auch BGH NJW 82, 2874 [BGH 27.05.1982 - III ZR 201/80]). Bei der Beweiswürdigung kann das Gericht vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichen (MüKoZPO/Schreiber § 442 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 442 Rz 2; vgl auch BGH NJW 70, 1924, 1925; BayOBLG NJW-RR 99, 446, 447 f; FamRZ 05, 1782, 1783).

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