Rn 4

Das Gericht befindet über die Echtheit der ausländischen öffentlichen Urkunden in freier richterlicher Beweiswürdigung (Ddorf IPrax 96, 423, 425; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 438 Rz 4; St/J/Berger § 438 Rz 1). Steht die Echtheit der ausländischen öffentlichen Urkunde fest, dann entfaltet sie wie inländische öffentliche Urkunden die Beweiskraft der §§ 415, 417, 418 (Ddorf IPrax 96, 423, 425; MüKoZPO/Schreiber § 438 Rz 5; Zö/Geimer § 438 Rz 2; s.a. § 415 Rn 9 mwN). Bestreitet die Gegenpartei die Echtheit oder den Echtheitsnachweis durch Legalisation, steht ihr jeweils die Möglichkeit des Gegenbeweises offen. Ein Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich, weil § 438 keine gesetzliche Vermutung der Echtheit aufstellt (MüKoZPO/Schreiber § 438 Rz 5; aA Wieczorek/Schütze/Ahrens § 438 Rz 6: legalisierte Urkunden fallen unter § 437 I). Gleiches gilt, wenn der Beweisgegner die Echtheit einer Apostille als einer vereinfachten Nachweisform (s Rn 6) bestreitet (St/J/Berger § 438 Rz 17). Ist ein Nachweis der Echtheit aufgrund eines Staatsvertrags entbehrlich (vgl Rn 6), dann können die ausländischen öffentlichen Urkunden inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt und entsprechend § 437 I die Echtheit vermutet werden (Musielak/Voit/Huber § 438 Rz 3).

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