Gesetzestext

 

Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.

A. Verzicht vor Urkundenvorlegung.

 

Rn 1

Vor der Vorlegung der Urkunde kann der Beweisführer jederzeit durch einseitige Verzichtserklärung seinen Beweisantritt zurücknehmen. Befindet sich die Urkunde jedoch in den Händen des Gegners, kann dieser selbst den Urkundenbeweis antreten. Außerdem ist in der Vorlegungsankündigung regelmäßig eine Inbezugnahme zu sehen, die die Rechtsfolge des § 423 auslöst. Ist der Gegner nicht im Besitz der Urkunde, kann er also den Urkundenbeweis nach §§ 421, 423 antreten. Unberührt bleibt schließlich die Möglichkeit, die Urkundenvorlage vAw nach § 142 anzuordnen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 436 Rz 5).

B. Verzicht nach Urkundenvorlegung.

 

Rn 2

Nach der Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer, den Beweisgegner, einen Dritten oder eine öffentliche Behörde ist der Verzicht des Beweisführers auf das Beweismittel nur mit Zustimmung des Beweisgegners zulässig. Verzicht und Zustimmung können nicht widerrufen werden (Musielak/Voit/Huber § 436 Rz 1; B/L/H/A/G/Gehle § 436 Rz 3). Ein neuer Beweisantritt ist möglich, jedoch kann dieser erneute Beweisantritt nach §§ 296 II, 282 oder 531 II als verspätet zurückzuweisen sein.

 

Rn 3

Durch den wirksamen Verzicht entfällt nicht die Bezugnahme iSv § 142 I. Das Gericht wäre deshalb nicht gehindert, vAw gem § 142 die Urkundenvorlage anzuordnen (MüKoZPO/Schreiber § 436 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 436 Rz 5; St/J/Berger § 436 Rz 2; ThoPu/Reichold § 436 Rz 1; aA Musielak/Voit/Huber § 436 Rz 1; BeckOKZPO/Krafka Ed. 3 § 436 Rz 2; s.a. Zö/Geimer § 436 Rz 1). Die zu beweisende Tatsache kann allerdings gerade in den Fällen des § 436 auch zwischen den Parteien unstr geworden sein, so dass es auf die Urkunde nicht mehr ankommt (Zö/Geimer § 436 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 436 Rz 5).

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