Rn 4

Vereinigt eine Person beide Eigenschaften (zur Abgrenzung s Rn 2), so kommen sowohl die Bestimmungen über den Zeugenbeweis als auch die über den Sachverständigenbeweis zur Anwendung; etwa doppelte Eidesleistung, idR (da meist nicht trennbar) erhöhte Vergütung als SV (RG JW 1902, 531; s.a. OVG Lüneburg NJW 12, 1307 [OVG Niedersachsen 23.12.2011 - 5 OB 411/11]). Für eine Beweiswürdigung auch als SV muss eine Vernehmung auch als solche, wenn nicht aus dem Sitzungsprotokoll, so doch jedenfalls aus den Umständen erkennbar sein (Celle VersR 00, 58 [OLG Celle 26.10.1998 - 1 U 40/97]).

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