Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das 1. JuMoG eingefügt und durch das 2. JuMoG auf Gutachten aus staatsanwaltlichen Verfahren erweitert. Zuvor war die Verwertung von Gutachten aus anderen Verfahren nur im Wege des Urkundenbeweises möglich, nicht aber mit dem Beweiswert eines Sachverständigenbeweises (s vor §§ 402 ff Rn 6–13). Über § 411a ist es nun möglich, die schriftliche Begutachtung zu ersetzen. Dadurch können unnötige Doppelbegutachtungen und so Zeit und Kosten erspart werden (vgl BTDrs 15/1508, 20).

 

Rn 2

Mit der Vereinfachung und Beschleunigung soll indes keine Einschränkung der Parteirechte einhergehen. Es wird nur § 411 I ergänzt, die Vorschriften über den Sachverständigenbeweis iÜ bleiben unberührt (KG VRR 08, 385), insb finden die §§ 406 und 411 III Anwendung (BTDrs 15/1508, 20). Problematischer ist die Wahrung der Interessen des SV. Zu Einzelheiten, insb zum Vergütungsanspruch und einem Widerspruchsrecht, auch zur Haftung nach § 839a BGB s.u. Rn 9–12.

 

Rn 3

Übergangsregelung: Die Urfassung ist seit dem 1.9.04 gültig (§ 29 Nr 3 EGZPO), die geänderte Fassung seit 31.12.06 in Kraft (Art 28 I 2. JuMoG). Maßgeblich ist, wann das Verfahren anhängig geworden ist (s zB Naumbg GesR 10, 318, 321).

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