Gesetzestext

 

(1) 1Der Sachverständige hat unver- züglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. 2Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) 1Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. 2Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. 3Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) 1Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. 2Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) 1Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. 2Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) 1Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. 2Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die durch das RPflVereinfG eingefügte und zuletzt durch das G zur Änderung des Sachverständigenrechts (s dazu auch § 404 Rn 10) modifizierte Vorschrift konkretisiert die Pflichten des SV (Abs 1–5) und enthält eine korrespondierende Hinweispflicht des Gerichts (Abs 6, s.a. § 404a). Bei (zu vertretenden) Pflichtverletzungen kann der SV seinen Vergütungsanspruch verlieren, s dazu § 413 Rn 4 f, zudem kann er schadensersatzpflichtig sein, s dazu vor §§ 402 ff Rn 16 f. Die Prüfungs- und Mitteilungspflicht des Abs 1 dient der Vermeidung von Verzögerungen und Kostensteigerungen durch die Einholung weiterer notwendiger Gutachten, die Mitteilungspflicht des Abs 2 zusätzlich der Gewährleistung der Neutralität des SV (vgl BTDrs 18/6985, 14). Das Gericht (und eben nicht der SV) kann durch Bestellung weiterer oder anderer SV reagieren (§ 404 I 1, 3, ergänzend oder ersetzend). Abs 3 betont die Höchstpersönlichkeit (vgl schon § 404 I 1), ermöglicht aber gleichzeitig die aus praktischen Gründen häufig erforderliche Unterstützung durch Mitarbeiter bei Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beweiserhebung durch die Normierung einer Offenlegungspflicht. Das Übertragungsverbot ergibt sich aus der Auswahlpflicht und dem Auswahlrecht des Gerichts (§ 404 I, unter den Voraussetzungen des § 404 V auch Bestimmung durch die Parteien, ggf § 405). Nur so bleibt die Verantwortung für das Gutachten klar und können die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen sowie das Vorliegen von Ablehnungsgründen in der Person des (tatsächlichen) Erstellers überprüft werden (vgl aber auch § 406 Rn 5; schon vor der Einfügung des § 407a: Frankf MDR 83, 849). Abs 4 S 1 ist Pendant zu § 404a II und dient der Beschleunigung. S 2 schützt insb die Parteien vor unerwartet hohen Kosten. Die Herausgabe- und Mitteilungspflicht des Abs 5 ermöglicht die Wahrnehmung der Prüfungspflicht des Gerichts (§ 286) und der Prüfungsbefugnis der Parteien (vgl BGH VersR 15, 338: Art 103 I GG). Auch können andere (§§ 404 I 3, 408 I 2, 360), weitere (§ 412) oder mehrere (§ 404 I) SV die Unterlagen zur Gutachtenerstattung benötigen. Zur Pflicht zu Objektivität und Neutralität s § 406 und § 410.

B. Einzelerläuterungen.

I. Abs 1 und 2.

 

Rn 2

Der SV hat ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB) die Durchführbarkeit des Auftrags in Bezug auf seine Fachkunde und die Einhaltung der vom Gericht gesetzten Frist (s § 411 I) zu prüfen (S 1) und das Gericht wiederum unverzüglich zu informieren (S 2). Hierzu kann neben der Lektüre des Beweisbeschl ua auch eine kursorische Prüfung der Akten geboten sein (BayVerfGH BayVBl 04, 80 [BVerfG 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03]). Zum Vergütungsanspruch hierfür respektive dem Verlust desselben bei Pflichtverletzung s § 413 Rn 2, 4 f. Ebenso hat der SV nach Abs 2 S 1 unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und daher zu seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl §§ 406 I 1, 42 II) führen könnte. Er hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen (S 2). Ansonsten kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (S 3).

II. Abs 3, Höchstpersönlichkeit der Begutachtung.

1. Übertragung – Mitarbeit.

a)

 

Rn 3

Der SV hat das Gutachten eigenverantwortlich zu erstatten. Er ist nicht befugt, die Begutachtung zu übertragen oder sich vertreten zu lassen, darf aber Hilfskräfte hinzuziehen. Er ist befugt, Literatur zu Rate zu ziehen und Auskünfte anderer Sachkundiger einzuholen (BGH Vers...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen