Rn 7

Der Zeuge darf sich – auf eigene Kosten (Zö/Greger § 396 Rz 5) – von einem Rechtsbeistand begleiten und beraten lassen (BVerfG NJW 75, 103 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73]; Musielak/Huber § 396 Rz 2), insb wenn es um Fragen eines möglichen Zeugnisverweigerungsrechts (zB § 383f) geht.

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