Gesetzestext

 

Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.

A. Zweck der Norm.

 

Rn 1

§ 393 begründet eine zwingende gesetzliche Ausnahme zu § 391.

B. Minderjährige.

 

Rn 2

Minderjährige unter 16 Jahren sind nicht zu vereidigen, werden also mit Verstandesunreifen oder -schwachen ohne Weiteres auf eine Stufe gestellt.

C. Verstandesunreife; Verstandesschwache.

 

Rn 3

Verstandesunreife oder -schwache Personen sind gleichfalls nicht zu beeiden, wenn sie wegen ihrer Defizite die besondere Bedeutung des Eides nicht zu erfassen vermögen. Vorausgesetzt ist dabei freilich, dass sie grds aussagetüchtig sind, so dass es überhaupt noch zu einer Vernehmung der Betroffenen kommen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 393 Alt 2 hat der Richter auch ohne Antrag der Parteien vAw festzustellen (Musielak/Huber § 393 Rz 1). Fehlt die Einsichtsfähigkeit nur vorübergehend (zB weil der Zeuge betrunken ist), so ist möglicherweise nach § 380 zu verfahren (Zö/Greger § 393 Rz 1), weil evtl der Zeuge als unentschuldigt ausgeblieben zu behandeln ist (§ 380 Rn 5).

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