Rn 8

Eine ausdrückliche Beschränkung des § 39 S 1 enthält auch § 40 II 2. Durch die Vorschrift ist sichergestellt, dass die gesetzliche Zuweisung bestimmter Streitigkeiten (vgl dazu § 40 II) an ein Gericht ausschließlich ist und auch durch eine rügelose Verhandlung nicht überwunden werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn von der Möglichkeit zur Konzentration bestimmter Verfahren Gebrauch gemacht wird (vgl BGHZ 8, 16, 18 f; 14, 72, 75 f; Hamm NJW 16, 172, 173; näher dazu § 12 Rn 18).

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