Rn 7
§ 39 S 2 enthält eine Beschränkung des § 39 S 1, indem sie für das amtsgerichtliche Verfahren die Zuständigkeitsfolge ausschließt, wenn die nach § 504 gebotene Belehrung unterblieben ist (näher dazu Rn 1). Erfolgt der Hinweis nach § 504 ZPO erst nach mündlicher Verhandlung, wird die Sperre des § 39 S 2 ZPO demnach erst von diesem Zeitpunkt an aufgehoben und das unzuständige Gericht erst durch rügeloses Verhandeln in der nächsten mündlichen Verhandlung zuständig (Schlesw SchlHA 13, 78 mwN). Zur Belehrung s näher § 504.
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