Rn 6

Die Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen (BGH NJW 19, 517, Rz 18). Wer als Rechtsvorgänger einer Partei (wobei es gleichgültig ist, ob sie ihm im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge nachgefolgt ist, Zö/Greger § 385 Rz 6) oder – zB auch als Bote (Musielak/Huber § 385 Rz 5), nicht dagegen nur als vollmachtloser Vertreter (BGH NJW 19, 517, Rz 13) – als ihr (früherer oder jetziger) gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter gehandelt hat, muss zu diesen eigenen Handlungen aussagen, nicht dagegen zu bloßen Wahrnehmungen, die er anlässlich dieser Handlungen gemacht hat (so der klare Wortlaut der Vorschrift; wie hier Musielak/Huber § 385 Rz 5; Zö/Greger § 385 Rz 6). Der Insolvenzschuldner ist nicht Rechtsvorgänger des Insolvenzverwalters (BGH NJW 19, 517, Rz 16). Dass der Ausnahmetatbestand des § 385 vorliege, muss der Beweisführer vor der Vernehmung des Zeugen nur schlüssig vortragen; macht der Zeuge aber geltend, nicht Rechtsvorgänger oder Vertreter gewesen zu sein, und liegen keine weiteren Belege vor, so steht dem Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht zu (BGH NJW 19, 517 [BGH 20.11.2018 - II ZB 22/17], Rz 111).

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