Rn 13

Zeuge ist dagegen der Kommanditist der KG; der OHG- oder GbR-Gesellschafter, sofern er durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen wurde (§ 125 I HGB); der Betreuer der Partei außerhalb des Aufgabenkreises, für den er bestellt wurde (§§ 1896 II, 1902 BGB); der Schuldner in dem Prozess, den der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners führt.

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