Gesetzestext

 

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. 2Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Art 2 GG verbietet grds Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Dies gilt auch zugunsten von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten. In Abstammungsfragen erlauben es § 372a und die wortgleiche Vorschrift des § 178 I FamFG demgegenüber, – verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 07, 753, 754 [BVerfG 13.02.2007 - 1 BvR 421/05] zu § 372a aF) – die genannten Personen zu Untersuchungen zum Zwecke des Augenscheins heranzuziehen. Anders als in den anderen Fällen des Augenscheins sind demnach im Falle des § 372a die Betroffenen zur Duldung verpflichtet.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Wie aus dem früheren Wortlaut der Vorschrift ersichtlich, war sie in erster Linie auf die Vaterschaftsanfechtungs- bzw -feststellungsklagen der §§ 1600c, 1600d BGB, § 640 II Nr 1, 2 ZPO aF (jetzt: ›Abstammungssachen‹ gem § 169 FamFG) gerichtet. Für die förmlichen Abstammungssachen gem § 169 FamFG gilt nunmehr ausschließlich die im Wesentlichen wortgleiche Vorschrift des § 178 I FamFG, nicht mehr dagegen § 372a ZPO (BTDrs 16/6308, 246, 325). Für § 372a nF kommen nunmehr diejenigen Verfahren in Betracht, zu deren Entscheidung es auf die Abstammung eines Kindes von einem Elternteil ankommt, und zwar als Vorfrage (Musielak/Huber § 372a Rz 2). Zu denken ist hier an Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Verwandten sowie an erbrechtlich oder namensrechtlich begründete Streitigkeiten.

C. Inhaltliche Anforderungen.

 

Rn 3

Gegenüber § 372a aF hat der Reformgesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift verschlankt, indessen ohne hierdurch die Voraussetzungen für die Abstammungsuntersuchung verändern zu wollen (BRDrs 16/6308, 246, 325). Inhaltlich wird verwiesen auf die Kommentierung bei Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 178 FamFG.

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