Rn 2

Das ›verhinderte‹ Gericht muss ungeachtet der etwaigen Zuständigkeit auch anderer Gerichte für den konkret in Rede stehenden Rechtsstreit örtlich und sachlich zuständig sein. Eine Verhinderung eines ganzen Gerichts aus tatsächlichen Gründen, wie sie etwa im Kriegszustand, bei Ausbruch lokal beschränkter Epidemien oder im Falle schwerer Naturkatastrophen vorstellbar wäre, ist unter den heutigen Bedingungen wenig wahrscheinlich, so dass diese Tatbestandsvariante in der Praxis bislang irrelevant geblieben ist. Eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen kommt dann in Betracht, wenn der einzige Richter (eines Amtsgerichts) oder sämtliche Richter des Gerichts von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes (§ 41) oder infolge Ablehnung (§ 42) ausgeschlossen sind (Bremen OLGR 08, 375, 376). Allein das Stellen von pauschalen Ablehnungsanträgen gegen sämtliche Richter eines Gerichts durch eine Prozesspartei reicht nicht aus, um § 36 I Nr 1 zu erfüllen, da eine pauschale Ablehnung eines Gerichts grds infolge Rechtsmissbräuchlichkeit unbeachtlich ist (Bremen OLGR 08, 375, 376). Im Falle eines Kollegialgerichts setzt dies zudem voraus, dass auch unter Berücksichtigung der Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr in Betracht kommt (BGH Beschl v 23.8.16 – X ARZ 292/16 – juris).

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