Rn 4

Es muss sich um ein für die beweisführende Partei behebbares Hindernis handeln. Ist das Beweismittel auf Dauer unerreichbar, wäre eine Fristsetzung und weiteres Zuwarten nutzlos. Der Beweisantrag kann dann wegen Nichterreichbarkeit zurückgewiesen werden (§ 284 Rn 49). Steht die Nichterreichbarkeit nicht von vornherein fest, wird das Gericht in der Regel die beweisführende Partei auf seine Bedenken hinweisen müssen, damit diese zur Behebbarkeit der hindernden Umstände und dem hierfür notwendigen Zeitraum vortragen kann. Steht dagegen fest, wann das Hindernis behoben sein wird, ist eine Fristsetzung ebenfalls nicht zielführend. Das Gericht muss vielmehr entscheiden, ob ein Zuwarten bis zum Wegfall des Hindernisses für den Prozessgegner zumutbar ist. Ist dies der Fall, hat es den Beweis frühestmöglich zu erheben. Anderenfalls ist der Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abzulehnen.

 

Rn 5

Ein Verschulden der Partei schließt das Verfahren nach § 356 grds nicht aus (BGH NJW 93, 1926, 1928). Bestritten wird dies für Fälle, in denen die beweisbelastete Partei eine notwendige Mitwirkung verweigert, etwa sich nicht vom medizinischen SV untersuchen lässt, ihr Einverständnis zur Verwertung von Befunden oder Röntgenaufnahmen nicht erteilt oder ihren Anspruch auf Mitwirkung eines Dritten nicht durchsetzen will und damit die Beweiserhebung bewusst verhindert (MüKoZPO/Heinrich Rz 5). Richtigerweise ist aber auch in diesen Fällen eine, wenn auch kurze Frist zu setzen, um der sich verweigernden Partei die möglichen Konsequenzen deutlich zu machen (Gerhardt ZZP 86, 63, 66).

 

Rn 6

Bei der Benennung von Zeugen wird in der Rspr diff: Die bloße Angabe N.N. soll kein zulässiger Beweisantritt iSd § 373 und deshalb unbeachtlich sein (BGH NJW 83, 1905, 1908 [BGH 16.03.1983 - VIII ZR 346/81]). Hat der Beweisführer dagegen nur den vollständigen Namen eines anhand bestimmter Merkmale (Funktion in einem Unternehmen; bestimmte Tätigkeit o.ä.) individualisierbaren Zeugen oder/und seine ladungsfähige Anschrift nicht genannt, ist ihm eine Frist nach § 356 zu setzen, ehe die Beweiserhebung unterbleiben darf (BGH NJW 98, 2368, 2369; 93, 1926, 1927). Eine Zurückweisung nach §§ 282 I, 296 II ist insoweit ausgeschlossen. Soweit jedoch kein eindeutiger Fall eines unzulässigen, weil nicht einmal im Ansatz individualisierten Beweisantritts vorliegt, wird das Gericht auf die seiner Ansicht nach gegebene Unzulässigkeit des Beweisantritts hinweisen und die beweisführende Partei zur Vervollständigung anhalten müssen, ehe es von einer Beweiserhebung absehen kann (s.a. § 139 Rn 11; Gottschalk NJW 04, 2939 ff).

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