Gesetzestext

 

Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.

 

Rn 1

Entscheidet der Einzelrichter aufgrund seiner originären Zuständigkeit oder nach Übertragung durch die Kammer, handelt er als Prozessgericht. Dasselbe gilt für den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen. Daher sind ihre Entscheidungen den Entscheidungen des Prozessgerichts gleich zu behandeln und folglich wie solche anzufechten.

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