Gesetzestext

 

Für Klagen der Prozessbevoll mächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

§ 34 regelt sowohl hinsichtlich der örtlichen als auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit einen Wahlgerichtsstand (BAG NJW 98, 1092, 1093 [BAG 28.10.1997 - 9 AZB 35/97]; Brandbg NJW 04, 780). In § 34 treffen demnach die Regelung der örtlichen und der – streitwertunabhängig bestimmten – sachlichen Zuständigkeit zusammen: Wählt der Kl ein anderes örtlich zuständiges Gericht, entfällt auch die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit durch § 34, so dass in diesem Fall die sachliche Zuständigkeit den allgemeinen Regeln (§§ 23, 71 GVG) folgt (Brandbg NJW 04, 780 [OLG Brandenburg 10.12.2003 - 1 AR 84/03]). § 34 verfolgt, wie sich bereits aus der Ausgestaltung als Wahlgerichtsstand ergibt, allenfalls nachrangig den Zweck, dem Sachzusammenhang zwischen Haupt- und Gebührenprozess Rechnung zu tragen (BGHZ 97, 79, 83). Dieser Zweck könnte durch § 34 aus Gründen der Geschäftsverteilung und der Personalfluktuation bei Gericht ohnehin nur wenig effektiv verfolgt werden, da die Vorschrift nicht sicherstellen kann, dass grds derjenige Spruchkörper für den Gebührenprozess zuständig sein wird, der auch bereits den Hauptprozess beschieden hat (BGHZ 97, 79, 84). Erst recht kann nicht sichergestellt werden, dass dieser Spruchkörper in der seinerzeitigen Personalbesetzung entscheiden wird. Im Vordergrund steht vielmehr, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, der Zweck, Gebührenklagen durch Bereitstellung eines besonderen Gerichtsstandes zu erleichtern (BGHZ 97, 79, 83), zumal bei einer Klage vor dem Gericht des Hauptprozesses Aktenbeiziehungen von anderen Gerichten vermieden werden (Dresd AGS 10, 309 [OLG Dresden 29.01.2010 - 3 AR 3/10]). Die praktische Bedeutung des § 34 hält sich in Grenzen, da das Rechtsschutzbedürfnis für Honorarklagen von Rechtsanwälten häufig an der Möglichkeit der leichteren, schnelleren und billigeren Gebührenfestsetzung im Verfahren gem § 11 RVG scheitert, sofern der Mandant gegen den geltend gemachten Gebührenanspruch keine Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 V RVG).

B. Tatbestandsmerkmale.

I. Klagen der Prozessbevollmächtigten, Beistände, Zustellungsbevollmächtigten und Gerichtsvollzieher.

 

Rn 2

Taugliche Kl im Gerichtsstand des § 34 sind Prozessbevollmächtigte – einschließlich der Unterbevollmächtigten, deren Auftraggeber je nach Vertragsgestaltung die Prozesspartei oder der Hauptbevollmächtigte sein kann – Beistände (§ 90) und Zustellungsbevollmächtigte (§ 184). Die Erwähnung der Gerichtsvollzieher in § 34 ist überholt, da zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Gerichtsvollzieher kein privatrechtlicher Vertrag zustande kommt, der Gerichtsvollzieher vielmehr kraft Öffentlichen Rechts tätig wird und seine Kosten erforderlichenfalls im Verwaltungszwangsverfahren (vgl § 1 I Nr 7 JBeitrO) beitreibt.

II. Wegen Gebühren und Auslagen.

 

Rn 3

§ 34 erfasst sämtliche kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung (vermeintlich) geschuldeten Ansprüche auf Gebührenzahlung und Auslagenerstattung (zB vorgelegte Gerichtskosten, Reisekosten) wegen der Vertretung in einem der ZPO unterliegenden Verfahren (BGHZ 97, 79) oder einem Insolvenzverfahren (Musielak/Heinrich § 34 Rz 4), so dass Ansprüche wegen der Vertretung oder Aufgabenwahrnehmung in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (zB als Vormund oder Verfahrenspfleger) aus dem Anwendungsbereich des § 34 ausscheiden. Unter das Merkmal ›Gebühren und Auslagen‹ fallen auch die ggf auf die einschlägige Hauptschuld zu entrichtenden Zinsschulden und Umsatzsteuern (MüKoZPO/Patzina § 34 Rz 6).

III. Gericht des Hauptprozesses.

 

Rn 4

Gericht des Hauptprozesses ist dasjenige Gericht, bei dem das gebührenauslösende ZPO- oder Insolvenzverfahren betrieben wurde. Da der Wahlgerichtsstand des § 34 nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht aber den Rechtsweg betrifft, ist die Vorschrift unanwendbar auf in der Arbeits- (BAG NJW 98, 1092 [BAG 28.10.1997 - 9 AZB 35/97]), Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit (LSG Schlesw NZS 99, 56) betriebene Verfahren. Auch die funktionelle Zuständigkeit und die (gesetzlich vorgegebene) Geschäftsverteilung werden durch § 34 nicht mitgeregelt. War in einem familiengerichtlichen Verfahren ›Gericht des Hauptprozesses‹ das Amtsgericht, so ist gleichwohl die allgemeine Zivilprozessabteilung und nicht die Familienabteilung dieses Amtsgerichts gerichtsintern für die Gebührenklage zuständig, da der Sinn des § 34 in erster Linie eine erleichterte Prozessführung und nicht so sehr die Vertrautheit des Gerichts mit dem Prozessstoff ist, wie sich auch daraus erhellt, dass selbst bei Zuständigkeit der Familienabteilung auf Grund der Geschäftsverteilung und der Personalfluktuation bei Gericht nicht gewährleistet wäre, dass der Richter/Spruchkörper des Hauptprozesses die Gebührenklage bescheidet (BGHZ 97, 79, 84). Ob dieses für die Praxis durch den BGH geklärte Ergebnis auf die Abgrenzung Zivilkammer/Kammer für Handelssachen beim LG übertragbar ist, ist umstr. Anders als bei der Abgrenzun...

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