Rn 27

Ein Versäumnisurteil darf im schriftlichen Vorverfahren ergehen, wenn die Vorschriften über das Versäumnisverfahren anwendbar sind (s Rn 2), die allg Voraussetzungen für ein Sachurteil vorliegen (s Rn 3), keine Zurückweisungsgründe nach § 335 I Nr 1, 3 und 4 dessen Erlass entgegenstehen (s Rn 8) und die Klage bei Anwendung der Geständnisfiktion (s Rn 13–15) schlüssig ist (s Rn 9, 10).

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