Rn 5

Der 1. Hs des § 325 bringt den allg Grundsatz zum Ausdruck, dass das rechtskräftige Urt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits wirkt, wobei es auf die formale Parteistellung ankommt (BGHZ 124, 86, 95 = NJW 94, 453, 454; vgl § 50 Rn 2). Hat ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter den Prozess geführt, wird nicht dieser, sondern nur die Partei gebunden. Bei Prozessen von juristischen Personen wird nur diese, nicht aber ihre Mitglieder oder Gesellschafter von der Rechtskraftwirkung erfasst. Eine Rechtskrafterstreckung zwischen Gesamtschuldnern findet nach § 425 II BGB nicht statt (BGH NJW 87, 2863, 2864 [BGH 09.04.1987 - IX ZR 138/86]; NJW 06, 1628 [BGH 01.02.2006 - XII ZB 236/05]). Soweit § 129 I HGB ausnahmsweise die Erstreckung der Rechtskraft eines gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils auf den Gesellschafter anordnet, ist diese Ausnahme von der Regel des § 425 II BGB auf andere Gesamtschuldnerverhältnisse nicht übertragbar (BGH NJW-RR 93, 1266 [BGH 15.06.1993 - XI ZR 133/92]). Aus der Verweisung des § 429 III BGB auf § 425 II BGB folgt, dass auch eine Rechtskrafterstreckung des von einem Gesamtgläubiger gegen den Schuldner erstrittenen Urteils auf die anderen Gesamtgläubiger nicht stattfindet. Einfache Streitgenossen sind an das ggü einem anderen Streitgenossen ergangene Urt nicht gebunden (Hamm NJW-RR 97, 90; BGH NJW-RR 17, 911 [BGH 18.05.2017 - III ZR 525/16] Rz 10; NJW 19, 1751 [BGH 20.11.2018 - VI ZR 394/17] Rz 12; St/J/Althammer§ 325 Rz 12; Zö/G.Vollkommer § 325 Rz 4; Musielak/Voit/Musielak § 325 Rz 5). Durch das Vorschieben eines Strohmanns kann die Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht unterlaufen werden. Dieser ist an die Rechtskraft der Entscheidung ebenso wie die Partei gebunden (BGHZ 123, 30, 35 = NJW 93, 2942).

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