Gesetzestext

 

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Sicherung von Rückzahlungsansprüchen im Falle der Überzahlung. Da der zur Rückzahlung Verpflichtete nach bis zum 1.9.09 geltender Rechtslage nicht verschärft haftete, konnte er sich oftmals mit Erfolg nach § 818 III auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Um dies zu verhindern, musste der Kl neben der Abänderungsklage zusätzlich eine auf Rückzahlung gerichtete Leistungsklage erheben, was zu erhöhten Kosten führte. Zudem musste der sich mit jedem Monat, in dem Überzahlungen erfolgten, stetig erhöhende Rückzahlungsanspruch immer neu angepasst werden. Dieses umständliche zweigleisige Vorgehen wird durch den Verweis auf die verschärfte Haftung nach § 818 IV entbehrlich (BTDrs 16/6308, 259).

B. Regelungsinhalt.

 

Rn 2

Eine verschärfte Haftung ab Rechtshängigkeit tritt nach Sinn und Zweck der Regelung nur für eine auf Herabsetzung der Leistungen gerichtete Abänderungsklage ein. Sie entfaltet immer dann Wirkung, wenn der auf Herabsetzung der Beträge klagende Unterhaltsschuldner auch zugleich bereits bezahlte überhöhte Beträge zurückerlangen will.

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