Rn 4

Zu den Urkunden iSv § 323a I gehören neben notariellen Urkunden auch Jugendamtsurkunden nach §§ 59, 60 SGB III, da es sich hierbei um im Rahmen amtlicher Befugnisse errichtete vollstreckbare Urkunden handelt (BGH NJW 85, 64 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 21/83]; NJW-RR 07, 779 [BGH 14.02.2007 - XII ZB 171/06]). Zudem setzt die Abänderung nach dem Wortlaut des § 323a nicht voraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen auf einer Vereinbarung der Parteien beruht. Auch einseitige Verpflichtungserklärungen werden hiervon erfasst (BGH NJW 84, 997; Ddorf FamRZ 06, 1212).

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