Rn 10

Bei einem Grundurteil gelten die Grundsätze § 304 Rn 22. Ein Grundurteil hat für das Betragsverfahren, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und soweit dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist, Bindungswirkung. Der Umfang der Bindungswirkung richtet sich danach, worüber das Gericht bereits entschieden hat, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Das Grundurteil bindet nur, soweit es selbst eine bindende Entscheidung zu Streitpunkten treffen wollte (BGH NJOZ 10, 235 Tz 19; NJW-RR 14, 1118 [BGH 20.05.2014 - VI ZR 187/13] Tz 17). Die Bindungswirkung erfasst den Anspruch, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Grundverfahrens zur Entscheidung gestellt ist, nicht aber eine nachträgliche Klageänderung oder -erweiterung (BGH NJW 85, 496 [BGH 02.02.1984 - III ZR 13/83]). Eine Bindung an Ausführungen zur Betragshöhe im Grundurteil besteht nicht (BGH NJW-RR 05, 1157, 1158 [BGH 04.05.2005 - VIII ZR 123/04]).

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