Gesetzestext

 

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift trägt der Dispositionsmaxime der Parteien Rechnung; das Verzichtsurteil führt zugleich zu einer prozessökonomischen und rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ohne weitere Sachaufklärung. Der Klageverzicht enthält die prozessrechtliche Erklärung an das Gericht, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder zT nicht besteht (R/S/G § 131 Rz 69). Er hat sein Gegenstück im Anerkenntnis des § 307, dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen sich weitgehend mit den Voraussetzungen des § 306 decken. Während sich der Klageverzicht als Zurücknahme der aufgestellten Rechtsbehauptung darstellt (ThoPu/Reichold Rz 1), räumt der Beklagte mit dem Anerkenntnis umgekehrt das Bestehen des Anspruchs ein.

B. Voraussetzungen.

I. Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch.

1. Abgrenzung zum privatrechtlichen Verzicht.

 

Rn 2

Der Klageverzicht erfolgt durch eine einseitige Erklärung ggü dem Prozessgericht, auch dem Vorsitzenden der KfH (§ 349 II Nr 4) und dem vorbereitenden Einzelrichter (§ 527 III Nr 2), nicht aber ggü dem beauftragten Richter, vor dem es keine mündliche Verhandlung gibt (§ 128 I), und auch nicht vor dem ersuchten Richter. Der Klageverzicht iSd § 306 ist vom Verzicht im materiell-rechtlichen Recht sorgfältig zu unterscheiden. Der privatrechtliche Verzicht, der das gegenständliche Recht vernichtet, kommt, soweit er auf einem Erlass (§ 397 BGB) beruht, nur konsensual und nach näherer Maßgabe der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln zustande. Der Verzicht iSd § 306 stellt sich demgegenüber nach hM als eine reine Prozesshandlung dar, die nur bei Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen, aber ungeachtet materiell-rechtlicher Gültigkeitsvoraussetzungen wirksam ist (BGH WRP 11, 1064, 1065 [BGH 01.06.2011 - I ZR 80/09] Tz 9; Zö/Feskorn Vor §§ 306, 307 Rz 3; MüKoZPO/Musielak Rz 1; Musielak/Musielak Rz 3; für Doppelnatur Thomas ZZP 89, 80, 83 ff); der Verzicht kann prozessual wirksam sein, obwohl diejenigen Voraussetzungen, die für die Gültigkeit des Verzichts im materiell-rechtlichen Sinne (dazu PWW/Pfeiffer § 397 Rz 1 f, 8) erforderlich sind, nicht vorliegen (für die vormundschaftliche Genehmigung (BGH LM § 306 Nr 1). Obwohl der Klageverzicht ein materiell-rechtliches Geschäft oder ein entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags enthalten kann, so bilden der materiell-rechtliche Verzicht und dessen Wirksamkeitserfordernisse keinen untrennbaren und notwendigen Bestandteil des Klageverzichts: keine Doppelnatur. Die Erklärung des Verzichts auf die geltend gemachten Ansprüche unterfällt im Anwaltsprozess dem Anwaltszwang (BGH NJW 88, 210). Der Klageverzicht ist grds nicht widerruflich oder anfechtbar (näher § 307 Rn 10). Er darf auf einen abtrennbaren Teil des Klageanspruchs (näher § 301 Rn 4) beschränkt, aber seine Gültigkeit nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden.

 

Rn 3

Der Klageverzicht bezieht sich nicht auf Rechte, sondern auf die jeweils mit der Klage verknüpfte Rechtsbehauptung. Bei einer Klage auf Feststellung der Echtheit einer Urkunde kommt ein Verzichtsurteil daher auch dann in Betracht, wenn die Parteien über die Urkunde selbst nicht verfügen könnten (R/S/G § 131 Rz 75). Die Möglichkeit des Verzichtsurteils kann aber nicht über die prozessuale Dispositionsfreiheit des Klägers (Einl Rn 25) hinausgehen (zu besonderen Verfahrensarten unten Rn 10). Der Klageverzicht darf außerdem zwingende Vorschriften des materiellen Rechts nicht aushebeln oder umgehen und damit zu einem gesetzeswidrigen Zustand führen, so bei einem Klageverzicht im Unterhaltsprozess hinsichtlich zukünftigen Unterhalts, weil dies durch § 1614 I BGB ausgeschlossen ist (MüKoZPO/Musielak Rz 4); in solchen Fällen liegt die Umdeutung in eine Klagerücknahme nahe. Insoweit kommt es praktisch doch auf die Vorgaben des materiellen Rechts an. Kein Klageverzicht bei Klage auf allseitige Feststellung des Erbrechts (vgl Zö/Feskorn Vor §§ 306, 307 Rz 5; Blomeyer MDR 77, 675 [OLG Hamm 07.02.1977 - 14 W 92/76] zu LG Köln aaO, 674); Verzicht des Testamentsvollstreckers nur hinsichtlich seiner persönlichen Amtsdauer, nicht aber mit Blick auf das Fortbestehen der Testamentsvollstreckung als solcher (RGZ 156, 70, 75 f zum Anerkenntnis).

2. Abgrenzung zu anderen Prozesshandlungen.

 

Rn 4

Als prozessuale Erklärung muss der Klageverzicht nicht ausdrücklich erklärt werden, wenn sich aus der jeweiligen Erklärung oder Handlung des Klägers eindeutig dessen Wille ergibt, das Nichtbestehen des Klageanspruchs zu konzedieren. Da sich der Kl mit einem in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Verzichtsurteil der Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung des Klageanspruchs begibt, hat das Gericht nach Maßgabe des § 139 in Zweifelsfällen den Willen des Klägers zu erforschen; abzugrenzen ist der Klageverzicht insb von der Klagerücknahme (§ 269) und der (einseitigen) Erledigungserklärung (vgl LG Leipzig NJW-RR 97, 571 [LG Leipzig 19.12.1996 - 12 S 5051/96]).

Beantragt der Kl, dem Bekla...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen