Rn 1

Die Vorschrift trägt der Dispositionsmaxime der Parteien Rechnung; das Verzichtsurteil führt zugleich zu einer prozessökonomischen und rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ohne weitere Sachaufklärung. Der Klageverzicht enthält die prozessrechtliche Erklärung an das Gericht, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder zT nicht besteht (R/S/G § 131 Rz 69). Er hat sein Gegenstück im Anerkenntnis des § 307, dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen sich weitgehend mit den Voraussetzungen des § 306 decken. Während sich der Klageverzicht als Zurücknahme der aufgestellten Rechtsbehauptung darstellt (ThoPu/Reichold Rz 1), räumt der Beklagte mit dem Anerkenntnis umgekehrt das Bestehen des Anspruchs ein.

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