Rn 139

Der Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Monat nach der Klageerhebung, Unterhalt für den Monat der Klageeinreichung oder des PKH-Antrags zählt wegen Fälligkeit zum Monatsbeginn zu den Rückständen (Brandbg FamRZ 03, 1682; OLGR Saarbr 09, 79). Es kommt auf die ersten zwölf Monate an, für die Unterhalt gefordert wird (Hambg FamRZ 03, 1198). Nach Einreichen der Klage erfolgte Antragserweiterungen derselben Partei, welche den Zeitraum der auf die Einreichung der Klage folgenden zwölf Monate nicht berühren, erhöhen den Verfahrenswert nach wohl hM nicht (Karlsr NJW-RR 16, 189; Schlesw FamRZ 16, 2149). Vorzugswürdig ist die wohl im Vordringen begriffene aA (Brandbg FamRZ 15, 431; Karlsr MDR 16, 592 mit Darstellung des Streitstandes, Bespr Schneider NZFam 16, 514; Kroiß NJW 18, 438, 440 f.). Entspr gilt für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile (BGH MDR 09, 173 = FamRZ 09, 222). Bei Unterhaltsforderung ab späterem Zeitpunkt ist dieser maßgeblich (Celle FamRZ 03, 1683). Unterhaltsfreie Monate werden durch nachfolgende aufgefüllt (Hambg FamRZ 03, 1198). Bei der Stufenklage kommt es für die Abgrenzung ebenfalls auf den Eingang der Klage und nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung an (Bambg JurBüro 91, 108). Der unter dem Jahreswert liegende Gesamtbetrag ist maßgeblich, wenn Eingrenzung auf einen kürzeren Zeitraum bei Klageerhebung verlässlich abzusehen ist (Hamm FamRZ 05, 1766; Schlesw FamRZ 06, 1560: Trennungsunterhalt bis Scheidung; Frankf FamRZ 07, 749: nur bei Bezifferung; KG FamRZ 11, 755); auf nachträgliche Erkenntnisse kommt es nicht an (Köln JurBüro 93, 164: Scheidung im Verlauf des Rechtsstreits; München FamRZ 98, 573). Ist nur die Unterhaltsbefristung im Streit, sind die ersten zwölf str Monate anzusetzen (BGH FamRZ 03, 1274; Nürnbg FamRZ 02, 684; Stuttg FamRZ 08, 1205). Bei der Abänderungsklage zählt die angestrebte Differenz (Frankf FamRZ 07, 749). In der Stufenklage ist auf den für die ersten zwölf Monate erwarteten Unterhalt abzustellen (Hamm FamRZ 04, 1664); der Auskunftsanspruch kann mit 1/5 davon bewertet werden (Hamm FamRZ 07, 163, s Auskunft). Der Unterhaltsverzicht ist nach § 42 I FamGKG (Auffangwert) zu schätzen; er kann ggf. mit dem Jahreswert angesetzt werden (Naumbg FamRZ 01, 433); ist dieser ohnehin anzusetzen, führt Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zur Werterhöhung (Stuttg MDR 13, 1104, 1356 [OLG Stuttgart 16.08.2013 - 11 WF 181/13]).

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