Rn 262

Bei Widerspruch gegen eine Teilungsversteigerung ist nach § 3 zu schätzen, wobei dem Interesse, eine Verschleuderung zu verhindern, Gewicht zukommt (BGH FamRZ 91, 547: Gemeinschaft; Karlsr FamRZ 04, 1221: 20 % des Verkehrswertes). Der ReS kann nach dem Interesse des Rechtsmittelführers höher sein als der erstinstanzliche Streitwert (BGH WM 97, 2049; s.a. Rechtsmittel b).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen