Rn 17

An den Abschluss der Vereinbarung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Der Abschluss beurteilt sich nach materiellem Recht. Deshalb ist auch eine formlose Erfüllungsortvereinbarung zwischen den privilegierten Personen wirksam (Zö/Schultzky Rz 28; Musielak/Heinrich Rz 40; MüKoZPO/Patzina Rz 99). Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden Anwendung (Musielak/Heinrich Rz 40; MüKoZPO/Patzina Rz 99; Zö/Schultzky Rz 28). Bei der Verwendung von AGB sind die §§ 307 ff BGB heranzuziehen. Auf den Unterschied zwischen dem Unternehmerbegriff der §§ 14, 310 I BGB und des Kaufmannbegriffs des § 29 II ist zu achten (Musielak/Heinrich Rz 40; St/J/Roth Rz 38). Auch materiell-rechtliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort iSd § 269 I BGB fallen unter § 29 II und sind daher nur unter dessen Voraussetzungen prozessual wirksam (dazu eingehend Rn 13). Dafür genügt aber die Vereinbarung bloßer Kosten- und Gefahrtragungsregelungen nicht (vgl § 269 III; Schlesw NJW-RR 93, 314; Saarbr NJW 00, 670, 671 [OLG Saarbrücken 13.10.1999 - 1 U 190/99 - 37]; Kobl OLGR 03, 33; Zö/Schultzky Rz 28; Musielak/Heinrich Rz 43; St/J/Roth Rz 37; Palandt/Grüneberg § 269 Rz 10 mwN). Die Vereinbarung kann jederzeit abgeschlossen und abgeändert werden (vgl Schlesw NJW-RR 93, 314 [OLG Schleswig 04.06.1992 - 2 U 78/91]; Musielak/Heinrich Rz 40); sie muss aber bis zu dem maßgeblichen Prüfungszeitpunkt im Prozess vorliegen (dazu § 12 Rn 10).

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