Rn 30

Es besteht heute Einigkeit darüber, dass heimliche Tonbandaufnahmen oder andere Tonaufzeichnungen, die ohne Zustimmung des Betroffenen hergestellt werden, eine Verletzung des durch Art 1 und 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts darstellen und deshalb grds einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BVerfGE 34, 238, 245 = NJW 73, 891, 892; BGH NJW 98, 155 [BGH 03.06.1997 - VI ZR 133/96]). Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn der Beweisgegner seine Zustimmung zur Aufnahme erteilt hatte (vgl Köln NJW-RR 94, 720) oder die Aufnahme iRd üblichen geschäftlichen Verkehrs – etwa bei fernmündlichen Durchsagen, Aufnahme von Bestellungen oä – erfolgt ist (BVerfGE 34, 238, 247 = NJW 73, 891, 892 [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71]; BGH NJW 88, 1016, 1017). Zulässig bleibt jedoch die Vernehmung eines Zeugen, der an dem aufgenommenen Gespräch selbst teilgenommen hat (BVerfG NZA 02, 284, 285 [BVerfG 31.07.2001 - 1 BvR 304/01]; Heinemann MDR 01, 137, 138; Gehrlein VersR 11, 1350, 1353). Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge die unzulässige Tonbandaufnahme als Gedächtnisstütze benutzt hat (BVerfG aaO). Nur im Einzelfall kann eine Güter- und Interessenabwägung dazu führen, ein durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewonnenes Beweismittel im Prozess zuzulassen. Dies ist zB bejaht worden zur Identifizierung eines anonymen Anrufers, der unter falschen Namen Verleumdungen verbreitet hat (BGH NJW 82, 277), zur Feststellung erpresserischer Drohungen (BGHZ 27, 284, 290 = NJW 58, 1344), zur Abwehr eines kriminellen Angriffs auf die berufliche Existenz des Beweisführers (BGH NJW 94, 2289, 2292f),zur Abwehr von Unterschlagungen im Arbeitsbereich (LAG Berlin LAGE § 371 ZPO Nr 1) oder zur Aufdeckung erheblicher Missstände in einem Pflegeheim (Dresd MDR 20, 34f). Das Interesse des Beweisführers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht aber für sich allein nicht aus (BVerfGE 106, 28, 50 = NJW 02, 3619, 3624 [BVerfG 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96]; BGH NJW 88, 1016, 1018 [BGH 13.10.1987 - VI ZR 83/87]; BAG MDR 12, 1233, 1234).

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