Rn 24

Der Beschluss über die Sicherungsanordnung bildet gem § 794 I Nr 3 einen Vollstreckungstitel. Die Vollstreckung ist aber erst nach Ablauf der gesetzten Frist zulässig. Es handelt sich um einen Titel über eine vertretbare Handlung unabhängig davon, ob es um die Erbringung einer Bürgschaft oder die Hinterlegung geht (LG Hagen BauR 11, 569; aA BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 50 ff). Die Vollstreckung erfolgt immer nach § 887. Dem Vermieter steht analog § 264 BGB (KG JW 1936, 677, 678; Ddorf FamRZ 1984, 704 [OLG Düsseldorf 12.03.1984 - 3 WF 40/84]) ein Wahlrecht zu, in welcher Form er den als Vorschuss beigetriebenen Betrag als Sicherheit anlegt. In der Wohnraummiete kommt bei Nichtbeachtung der Anordnung uU eine einstweilige Verfügung auf Räumung gem § 940a III in Betracht. Gegen die Rechtsfolge werden wegen der besonderen Bedeutung von Art 13 GG und der summarischen Prüfung mit faktischer Vorwegnahme der Hauptsache verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (Streyl NZM 12, 267; Horst MietRB 13, 86, 90; ders DWW 13, 123; Zö/Greger § 283a Rz 8). Denen kann aber durch entsprechende restriktive Handhabung begegnet werden.

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